Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1
VERTRAGSABSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT
Zur Erfüllung von Lieferverträgen ist der Lieferant nur dann verpflichtet, wenn eine schriftliche Bestellungsannahme vorliegt. Erfolgen Lieferungen ohne Auftragsbestätigung, so ist die Rechnung als Auftragsbestätigung anzusehen, unter Zugrundelegung der dort festgehaltenen allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einschränkende Bedingungen des Bestellers sowie mündliche Sondervereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Spätestens durch Entgegennehmen der Lieferung erklärt sich der Besteller mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einverstanden.
Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten übertragbar.
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
Nachträgliche Änderungen können nur nach innerbetrieblicher Möglichkeit und gegen Erstattung der Mehrkosten berücksichtigt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Seiten unserer Kunden gelten nicht als akzeptiert, sofern diese nicht schriftlich anerkannt werden.
1.2
BEGRIFFSERKLÄRUNG
- Angebot: Ist ein geschätzter Kostenvoranschlag auf Basis der zugrundeliegenden Zeichnungen, Musterteile oder Ähnlichem. Dieser Preis gilt nur für die zum Angebot vorliegenden Dokumente und Informationen. Bei fehlenden Angaben werden ggf. Annahmen getroffen. Weitere Details siehe Punkt 03.
- Satinierung: Einseitige Satinierung der Oberfläche (Draufsicht) mit Korn 150 bis 300 und nicht der Schnittkante, lange Seite
- Baustahl bzw. FE bzw. S235: Werkstoff S235JR, ohne Garantie auf Farbe der Oberfläche sowie Kratzerfreiheit
- Schwarzblech: Werkstoff S235JR ohne Garantie auf Farbe der Oberfläche, jedoch mit einseitig (obenauf/ansichtseitig) garantierter Kratzerfreiheit
- Bestellung (bzw. Auftrag): Beauftragung zur Fertigung der angefragten Teile oder Baugruppen. Dabei gelten die Preise laut Angebot, sofern das gültige Angebot bei Auftragserteilung zitiert wurde und keine Änderungen erfolgt sind. Der Preis wird laut Aufwand (Regiearbeit) berechnet, sofern kein Angebot vorliegt bzw. es bei der Auftragserteilung nicht zitiert wurde.
- Poliert: Allgemeine Bezeichnung für polierte Oberflächen. Darunter fallen sowohl die Oberflächen BA (=Standard), Mirror (=Glanzpoliert) und Super Mirror (=Hochglanz erste Qualität, entspricht Spiegelschliff)
- AVP: Automatenstahl (gewöhnlich 11SMnPb30)
1.3
PREISE, ANGEBOTE
Alle Preise gelten ab Werk, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss grobe Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder bei öffentlichen Abgaben. Insbesondere bleiben Preisänderungen auch dann vorbehalten, wenn der auszuführende Auftrag entsprechend der Auftragsbestätigung vom Angebot abweicht. Die normale Angebotsgültigkeit beschränkt sich auf 10 Tage, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben.
Die Preise sind für die Anfertigung der Teile laut den zugesandten Zeichnungen des Kunden gültig. b-mechanik behält sich vor, bei eventuellen Zeichnungsänderungen im Zuge des Kundenauftrages, die Preise ggf. anzupassen. b-mechanik übernimmt keine Haftung für fehlerhafte oder unmaßstäblich erstellte Zeichnungen seitens der Kunden.
b-mechanik behält sich vor, eventuell geleistete Konstruktionsarbeiten in der Angebotsphase in Rechnung zu stellen, auch wenn keine Auftragserteilung erfolgt.
Die Einheitspreise der einzelnen Positionen sind in der Regel in Bezug auf alle Positionen des Angebots berechnet worden und sind immer als Gesamtes zu verstehen, sofern nicht explizit anders angegeben. So kann sich beispielsweise ein Preis einer Artikelposition ändern, wenn nicht alle Positionen des Angebotes bestellt wurden. Die normale Antwortzeit für Angebote beträgt fünf Arbeitstage. Bei hoher Auslastung des Angebotswesens kann die Angebotserstellung unter Umständen länger dauern. Bei Blechbiegeteilen sind Werkstoff, die Dicke und eine maßstäblich korrekte Bemaßung für eine Angebotsberechnung erforderlich. Laserteile werden standardmäßig in deren Werkstoff-Dicke-Kombination angeboten. Folgt auf ein Angebot eine Änderung bei der Bestellung, so ändert sich gegebenenfalls der Preis. Durch eine Beteiligung an den Kosten für benötigte Werkzeuge erwirbt der Besteller keinerlei Rechte an diesen Werkzeugen, oder auf Rückvergütung von Leistungen für diese Werkzeuge. Ein Jahr nach der letzten Lieferung ist der Lieferant berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.
Preisschwankungen bei Gleichteilen können sich ergeben, wenn die Angebotsgültigkeit überschritten wurde und sich Änderungen bei den Randbedingungen ergeben (Nesting, Auftragslage, usw.).
Werden Transportkosten „zu Ihren Lasten“ angegeben, wird bei gewünschter Zustellung ein kostenpflichtiger Transport für den Kunden organisiert. Dabei versucht b-mechanik immer den kostengünstigsten Transport zu finden.
Sind Positionen als Richtpreis gekennzeichnet, muss der angegebene Preis als grober Schätzwert betrachtet werden. Der endgültige Preis der Bestellung kann abweichen. Richtpreise werden bei unvollständigen Angaben oder bei wagen Beschreibungen seitens der Kunden, sowie bei schnellen bzw. dringenden Berechnungen der Preise bei Angebotserstellung erfolgen.
Im Angebot sind die angeführten Arbeiten im Preis enthalten. Diese Auflistung kann von der Anfrage abweichen, sofern Arbeitsschritte nicht realisiert und deshalb nicht angeboten werden können.
Online kalkulierte Preise können von konservativ erstellten Angeboten abweichen, da die Teileprogrammierzeit im Falle online kalkulierter Preise entfällt. Auch verschnitt-technische Gründen können zu Preisdifferenzen führen.
1.4
FRACHT UND VERPACKUNG
Der Versand erfolgt, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart, unfrei ab Werk Feldthurns. Ebenso bleibt die Wahl der Versand- und Verpackungsart dem Lieferanten überlassen. Die Normalverpackung wird, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart ist, getrennt in Rechnung gestellt und kann nur in Sonderfällen (z.B. Europaletten) zurückgenommen werden. Wird vom Besteller eine von der Normalverpackung abweichende Verpackungsart gewünscht, so hat er nach Wahl des Lieferanten die hierfür erforderlichen Aufwendungen zu erstatten oder das Leergut, das Eigentum des Lieferanten bleibt, an diesen zurückzuschicken. Erfolgt die Zurückgabe nicht innerhalb von 3 Monaten in einwandfreiem Zustand fracht- und spesenfrei an den Lieferer, erfolgt die Berechnung des vollen Verpackungswertes. Einwandfrei zurückgesendete Europaletten werden gutgeschrieben. b-mechanik übernimmt keine Garantie für Transportschäden, sofern der Transport nicht durch b-mechanik erfolgt.
1.5
GEFAHREN-ÜBERGANG
Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Bei Rücknahme von Waren, die nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung des Lieferanten erfolgt, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang im Lieferwerk.
1.6
HAFTUNG UND GEWÄHRLEISTUNG
Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahme sowie Empfehlungen des Lieferers erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Eine Haftung ist insofern ausgeschlossen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Rügepflicht unverzüglich nach Feststellung der Abweichungen, spätestens aber 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Der Besteller hat auf Verlangen Proben der beanstandeten Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Unbeschadet einer früheren Verjährung verjähren Gewährleistungsansprüche 4 Wochen nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Eine Verzichtserklärung des Lieferanten auf die Einhaltung dieser Vertragsbestimmungen bedarf der Schriftform. Wenn sich eine Beanstandung als begründet erweist, wird kostenlos und frachtfrei ab Werk auf Empfangsstation Ersatz geleistet, bei Gütemängeln jedoch nur, wenn das fehlerhafte Material mehr als 5% der Gesamtbestellung beträgt und die fehlerhaften Stücke zurückgegeben werden. Ersatz erfolgt Gewicht gegen Gewicht oder Stück gegen Stück bzw. Länge gegen Länge. Für den Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung hat der Besteller Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Für bereits weiterverarbeitete oder abgeänderte nicht konforme Teile verfällt jegliche Garantie. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, Vergütung von direkten oder indirekten Schäden, entgangener Gewinn, Erstattung von bezahlten Vertragsstrafen, Arbeitslöhne usw. sind ausgeschlossen, es sei denn, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind fehlgeschlagen; für diesen Fall hat der Besteller das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder, wenn es sich bei der erbrachten Leistung nicht um die Erfüllung einer bauwerkvertraglichen Verpflichtung handelt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Der Lieferant kann die Ersatzlieferung verweigern, solange der Besteller nicht sämtliche aus allen beiderseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen erfüllt hat.
1.7
SCHUTZRECHTE
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
1.8
LIEFERUNG-, ABNAHME- UND ABRUFFRISTEN
Bei einer aus betriebstechnischen Gründen erforderlich werdenden Überschreitung von Lieferfristen werden diese angemessen, längstens indessen bis zu 6 Wochen verlängert. Erfolgt die Lieferung innerhalb des Verlängerungszeitraums, so sind jegliche Rechtsansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung ausgeschlossen. Zur Lieferung ist der Lieferant auch bei Vorliegen vereinbarter Lieferungsfristen nicht verpflichtet, solange der Besteller mit Verpflichtungen, die aus sämtlichen gegenseitigen Geschäftsverbindungen herrühren, in Verzug ist. Dauern von außen durch Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten mit den Vorlieferanten und Transportunternehmen usw. bedingte Hemmungen in der Lieferung länger als einen Monat, oder finden behördlich angeordnete ganze oder teilweise Betriebsstilllegungen im Werk des Lieferanten oder bei einem seiner Vorlieferanten statt, oder treten Kriegsfall, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch eine fremde Macht ein, so ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant ist vorbehaltlich einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zu Teillieferungen berechtigt. Ist eine Abnahmefrist festgesetzt und erfolgt Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, oder nimmt der Besteller trotz entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten innerhalb von einer Woche nicht ab, so ist letzterer zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Die Gegenleistung bleibt hierdurch im Rahmen der gesetzlichen Regelung unberührt. Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der vorgesehenen Vertragsfrist reibungslos möglich ist. Wird nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Form abgerufen oder spezifiziert, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Fordert der Lieferer den Besteller unter angemessener Fristsetzung zu Abruf und Spezifikation auf und kommt dieser Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Form nach, so ist der Lieferant zur Lieferung nicht mehr verpflichtet. Auch für diesen Fall bleibt die Gegenleistung des Lieferanten im Rahmen der gesetzlichen Regelung unberührt.
Die angegebene Lieferzeit in Tagen entspricht stets Arbeitstagen und versteht sich ohne die Transportzeit (von b-mechanik zum Kunden) bzw. ital. Feiertagen. Sie ist gültig ab Ausstellung unserer Auftragsbestätigung. Ist bei einem Angebot als Liefertermin „zu vereinbaren“ angegeben, bedeutet dies, dass der Liefertermin in Absprache mit dem Technischen Büro zu vereinbaren ist. Ohne Absprache des Liefertermins wird eine schnellstmögliche Bearbeitung veranlasst und der Kunde wird nach Fertigstellung benachrichtigt.
Der angegebene Liefertermin in Angeboten kann sich ändern und dient als Richtwert. Dies ist der Fall, falls die Lieferanten die notwendigen Liefertermine aufgrund fehlenden Materials in deren Lager nicht einhalten können. b-mechanik bemüht sich, dem Kunden realistische Liefertermine mitzuteilen.
Vor allem bei online kalkulierten Angeboten ist zu berücksichtigen, dass die Lieferterminangaben nur indikativ sind. Je nach Auslastung der Produktion und Materialverfügbarkeit kann es hier zu größeren Abweichungen kommen. Die Lieferzeit bei Onlinebestellungen versteht sich ab Zahlungseingang.
1.9
KREDIT-GRUNDLAGE
Voraussetzung für die Lieferpflicht des Lieferers ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe bedenklich erscheinen lassen, ist er berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere auch bei Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten, Außenständen usw. Zur Lieferung besteht darüber hinaus keine Verpflichtung, wenn der Besteller mit einer ihm aus den laufenden Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtung im Verzug ist.
1.10
EIGENTUMSVORBEHALT
Der Lieferer behält sich an den gelieferten Waren – auch in be- oder verarbeitetem Zustand – bis zur Erfüllung aller aus den gegenseitigen Geschäftsverbindungen herrührenden Verpflichtungen des Bestellers das Eigentumsrecht vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet.
Bearbeitet der Besteller Vorbehaltswaren oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so steht dem Lieferanten das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferanten. Der Besteller wird die Sache als Verwahrer für den Lieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus den laufenden Geschäftsverbindungen ab.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferanten sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und dem Lieferer alle zur Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Der Lieferer ist berechtigt, die Abtretung auch selber offenzulegen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und eines Herausgabeverlangens gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
1.11
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, es lägen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche vor. Rechnungen sind bei Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Akkreditiven, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, die gleichfalls zahlungshalber angenommen werden, trägt der Besteller die Kosten der Eröffnung bzw. Bestätigung, der Diskontierung und Einziehung. Der Lieferer ist berechtigt, auch entgegen der Bestimmung des Bestellers dessen Zahlung für andere Forderungen zu verwenden. Sollte eine der in Punkt 8 geregelten Voraussetzungen für die Lieferpflicht des Lieferers nicht gegeben sein oder entfallen, so sind sämtliche Forderungen des Lieferers ohne Rücksicht auf hereingenommene Schecks oder sonstige Anweisungspapiere sofort in bar fällig. Der Besteller ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers auf dessen Verlangen geeignete Sicherheit nach dessen Wahl durch Grundstücksbelastungen, Forderungsabtretungen und Übertragen oder Verpfändung von Gegenständen zu stellen. Nimmt der Besteller Zahlungen auf an den Lieferanten abgetretener Forderungen an, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich an diesen weiterzuleiten. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug, so wird ein Verzugszinssatz nach Wahl des Lieferanten in banküblicher Höhe in Rechnung gestellt. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlungen können schuldtilgend nur an den Lieferer selbst oder an Vertreter, die schriftliche Vollmacht zu Geldempfang vorweisen, geleistet werden.
Die Fakturierung erfolgt standardmäßig Ende Monat.
1.12
ERFÜLLUNGSORT UD GERICHTS-STAND
Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertrag sich ergebende Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten.
Gerichtsstand ist Bozen nach Wahl des Lieferanten, auch der Zahlungsort. Bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts gilt nach Wahl des Lieferers auch die Zuständigkeit des Amtsgerichts als vereinbart.
Über das Vertragsverhältnis entscheidet Italienisches Recht.
Das einheitliche Kaufgesetz und Vertragsabschlussgesetz ist ausgeschlossen.
1.13
QUALITÄTSSTANDARDS
Rohmaterialnormen gelten gemäß EN 9444/EN10051.
Die Qualität ist von der Materialgüte der Lieferanten abhängig. Dies gilt vor allem bei Schwarzblechen, deren Oberflächen (Anlassfarben, Farbtöne, usw.) stets variieren können.
Bei fehlenden Toleranzangaben gelten die Allgemeintoleranzen nach DIN ISO 2768-1 cK.
Materialzertifikate werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, falls diese bei Bestellung angefragt werden. Die anfallenden Kosten von ca. 12,00 € pro Zertifikat, werden dem Kunden weiterverrechnet, sofern der Umsatz pro Position unter 1000,00 € liegt. Sollte ein Materialnachweis nach bereits erteiltem Auftrag angefragt werden, fallen in jedem Fall Kosten an und es kann nicht mehr garantiert werden, dass das Zertifikat mitgeliefert wird.
Durch die Bearbeitung des Materials kann dem Kunden keine 100% kratzerfreie Oberfläche gewährleistet werden.
Cor-Ten-Stahl wird dem Kunden standardmäßig im ungerosteten Zustand angeboten und ausgeliefert. Wird ein gerostetes Cor-Ten-Teil gewünscht (mit typisch roter Oxidationsfarbe), muss dies ausdrücklich in der Kundenanfrage bzw. -bestellung und in der Kundenzeichnung angegeben werden (gilt sowohl für Anfragen als auch für Bestellungen).
Unter Lackierung wird eine Lackierung auf Wasserbasis bezeichnet.
Bei Laserteilen werden Löcher mit einem Durchmesser kleiner der Blechstärke standardmäßig nicht gelasert. Sie werden bei Bedarf nur graviert. Es ist bei Bestellung explizit anzugeben, falls diese Bohrungen nachträglich durch b-mechanik gebohrt bzw. gefräst werden sollen.
Laserteile werden standardmäßig nicht entgratet, außer dies wird explizit vom Kunden gewünscht und schriftlich mitgeteilt. b-mechanik entgratet im Bedarfsfall Laserteile, die nach dem Laserschnitt einen Grat aufweisen (Edelstahl und Aluminium in der Regel ab 4mm, Buntmetalle vorwiegend ab 3mm). Sollte der Kunde eine vollständig unbearbeitete Oberfläche wünschen, so ist bei Bestellung explizit darauf hinzuweisen.
Bei zu lackierenden bzw. pulverzubeschichtenden Teilen muss der Kunde Aufhängemöglichkeiten (Laschen) vorsehen, damit eine Fertigung ermöglicht wird. b-mechanik behält sich vor, notwendige Aufhängemöglichkeit selbst anzubringen, sofern die Konstruktionsverantwortung bei b-mechanik liegt.
Die maximal zulässige Emailgröße beträgt 10MB. Sollte der Absender mangelhafte (Server- bzw. Exchange-) Einstellungen wählen, erhält er keine Mitteilung für abgewiesene Mails. Größere Dateien werden vorzugsweise über Webdienste wie Wetransfer (oder Skydrive, Dropbox) ausgetauscht.
Heikle Laserteile werden bei Bedarf mit Schutzfolie ausgeliefert. Standardmäßig liefern wir folgende Materialien inkl. Kunststoffschutzfolie:
– Edelstahl satiniert
– Aluminium eloxiert.
Die Schutzfolie wird (auch bei heiklen Teilen) bei Bedarf aus produktionstechnischen Gründen vor der Bearbeitung entfernt, um die Bearbeitung der Teile zu ermöglichen.
Stellt der Kunde Material bei (Material vom Kunden), kann b-mechanik keine Haftung für die Qualität des Materials hinsichtlich Oberfläche, Zusammensetzung, usw. übernehmen.
Für das vom Kunden angelieferte Rohmaterial übernimmt b-mechanik keine Haftung und akzeptiert lediglich Packhöhen bis max. 80mm bzw. 3000kg. Das Risiko einer mangelhaften Schnittqualität trägt der Kunde. Wir behalten uns aus prozesstechnischen Gründen vor, den Schrottanteil einzubehalten, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht explizit anders vereinbart.
Angebotspreise sind dabei nur gültig, sofern sowohl Format als auch beschriebenes Material beigestellt werden. Für Faserlaserteile darf bei Schutzfolien ausschließlich Novacel-Laserfolie beigestellt werden.
Bei verzinkten Laserteilen wird standardmäßig vorverzinktes Blech verwendet (außer es wird in der Kundenanfrage bzw. -bestellung und in der Kundenzeichnung explizit anders angegeben). Das vorverzinkte Blech wird dabei standardmäßig oxidfrei gelasert. Die Schnittkanten verbleiben allerdings unverzinkt!
Wir behalten uns vor, bei Laserteilen Microstege (kleine Stege) anzubringen, um die Produktion der Teile zu ermöglichen. Sollte das nicht oder nur an einer bestimmten Geometrieposition erlaubt sein, so ist das bei der Kundenanfrage bzw. -bestellung und in der Kundenzeichnung explizit kennzuzeichnen.
Die fotografierten Oberflächen auf unserer Unternehmensseite zeigen durchschnittliche Oberflächengüten. Die Oberfläche kann davon abweichen und je nach Materialcharge mehr oder weniger schwanken.
Wir behalten uns vor, höherwertige Materialien statt der angebotenen zu verwenden.
Bei Buckel-, Riffel- und Mandelblechen kann die Höhe und Anordnung der Buckel bzw. Mandeln variieren.